Allgemein
Ein Gewerbe ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, selbständige Tätigkeit.
Die Tätigkeit muss gegen Entgelt ausgeübt werden. Der Gewerbetreibende darf keinen fremden Weisungen unterworfen sein, er muss persönlich unabhängig sein.
Obwohl die oben genannten Kriterien bei bestimmten Tätigkeiten zutreffen, sind diese nicht als gewerblich anzusehen.
Hierbei handelt es sich um wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und rechtsberatende Tätigkeiten sowie ähnliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern.
Diese Tätigkeiten werden nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen, sondern sind so genannte Freie Berufe.
Bei den Freien Berufen steht die geistige und schöpferische Arbeit im Vordergrund.
Nach § 18 des Einkommenssteuergesetzes fallen insbesondere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in die
Freiberuflichkeit.
Zu den freien Berufen zählen Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbständige Hebammen und Krankenpfleger, Krankengymnasten, Dentisten, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Künstler, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischerei und des Bergbaus können ihre Produkte verkaufen ohne ein Gewerbe nach § 14
Gewerbeordnung anzumelden.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (Vermögensverwaltung) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb.
Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn zur Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Anlässe wie z.B. ein ständiger Wechsel wie bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder Serviceleistungen
hinzukommen.
Freiberufler, Landwirtschaftliche Betriebe und Vermögensverwaltungen unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie müssen sich direkt beim Finanzamt anmelden, wo sie ihre Steuernummer erhalten. Hierbei wird auch geklärt ob Sie gewerbeanmeldepflichtig sind.
Für Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten und weitere freie Berufe gibt es Organisationen des jeweiligen Berufstandes. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, sofern sie alle Vorraussetzungen erfüllen.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Wirtschaftsförderung Stadt Obertshausen

